Montag, 2. Juni 2014

MANIFEST DER FREIHEIT

I. GRUNDSÄTZLICHES


Artikel 1
Die Freiheit ist der höchste aller Werte; sie geht jedem anderen Wert, auch jenem der Demokratie, vor. Nichts ist wichtiger als der Mensch und zwar der Mensch als Individuum.

Artikel 2
Freiheit ist der stärkste Wunsch des Menschen. Sie ermöglicht überhaupt erst die Moral.


Artikel 3
Die größte Freiheit von allen ist es in Ruhe gelassen zu werden. Dieses In-Ruhe-Gelassen-Werden ist unbedingt zu schützen. Staat und Gesellschaft haben sind primär an diesem Grundsatz zu orientieren.
 
Artikel 4
Der Verzicht auf die Freiheit ist unzulässig. Der Verzicht auf die Grundrechte ist unzulässig.


Artikel 5
Jeder Mensch ist als Individuum und nicht als Teil einer Gruppe zu behandeln. Quoten, Verallgemeinerungen und dergleichen sind unzulässig.

Artikel 6
die Freiheit des Individuums ist derart wichtig, dass sie auch über der Mehrheitsbeschlüsse, dem Staat und dem Individuen selbst steht.

Artikel 7
Jeder Mensch ist frei nach seinem Gewissen zu handeln, niemand darf diesbezüglich behindert werden.

Artikel 8
Jede Meinungsäußerung, egal welchen Inhalts, auch die empörenden und unerträglichen Meinungen, müssen vollumfänglich zulässig sein. Die einzige Ausnahme bilden Meinungsäußerungen die unmittelbar Gewalt gegen eine Person, Personengruppe oder Organisationen zum Ziel haben. Die Meinungsfreiheit ist Ausgangspunkt aller Freiheit und deshalb besonders zu schützen und zu achten.


Artikel 9
Die Würde des Menschen ist unveräußerbar und unteilbar. Niemand kann ihrer verlustig werden.


Artikel 10
Das Schicksal des Menschen wird von drei Faktoren bestimmt: Genetische Grundausstattung, Erziehung und Kultur, sowie dem freien, autonomen Selbst. Das autonome Selbst ist vor der Gesellschaft und dem Staat zu schützen. Die genannten drei Faktoren bilden die Grundlage für die Unterschiedlichkeit der Menschen untereinander. Diese Unterschiedlichkeit ist zu begrüßen und alle Versuche der Nivellierung und Vereinheitlichung der Menschen, welcher Art auch immer, sind abzulehnen.

Artikel 11
Die Gleichheit der Menschen besteht in der Gleichheit vor dem Gesetz und der Gleichheit an menschlicher Würde. Jede weitere durch Staat oder Gesellschaft anzustrebende Gleichheit ist eine Verletzung der Einzigartigkeit des Menschen und deshalb unzulässig. Die Lösung der Probleme der Welt und des Menschen liegen im Menschen selbst, von ihm hängt alles ab. 

Atikel 12
Das Vertrauen in den Menschen und seine Kräfte ist Grundvoraussetzung für Moral, Glück und Freiheit. Deshalb sind pessimistische und gegen den Menschen gerichtete Anschauungen schädlich.

Artikel 13
Die Fähigkeit des Menschen eingenständig zu denken ist die Quelle allen Fortschritts und des persönlichen Glücks. Behinderungen dieses Denkens sind unzulässig.

Artikel 14
Das menschliche Leben genießt absoluten Schutz. Die Todesstrafe, sowie die Verhinderung menschlichen Lebens sowohl vor als auch nach der Geburt ist unzulässig.

Artikel 15
Über die privaten Angelegenheiten weiß niemand besser Bescheid als das Individuum selbst; deshalb ist es in all seinen privaten Angelegenheiten autonom und niemandem gegenüber verantwortlich.

Artikel 16
Selbstverantwortung und Mündigkeit sind die Fundamente einer starken Bürgergesellschaft. Nur durch sie, nicht durch Abhängigkeiten irgendwelcher Art, kann ein prosperierendes Gemeinwesen erlangt werden.

Artikel 17
Das Heil liegt weder im Staat, noch in der Gesellschaft, sondern ausschließlich in der endgültigen Entfaltung des Einzelnen als vollmenschliches Wesen.

Artikel 18
Der Mensch verfügt über Selbstregulierungskräfte, die nur in völliger Freiheit zur endgültigen Blüte gelangen können. Der Mensch braucht weder staatliche Bevormundung noch den Zusammenschluss mit anderen, um dies zu erreichen.

Artikel 19
Die Freiheit ist keine Ideologie, sondern der Kern der menschlichen Natur selbst. Deshalb ist die Unterdrückung der Freiheit gleichbedeutend mit der Unterdrückung des Menschseins.

Artikel 20
Jede andere nicht schädigende Tätigkeit und Handlung, welcher Art auch immer, ist zulässig. Wer Schädigung behauptet, hat diese zu beweisen, andernfalls ist ihre Anerkennung abzulehnen. Eine Beweislastumkehr ist ausgeschlossen.

Artikel 21
Des Menschen Wille ist sein Himmelreich. Darunter ist der individuelle, nicht der kollektive Wille zu verstehen.


II. EIGENTUM & STEUERN


Artikel 22
Das Privateigentum ist die Grundlage der individuellen Freiheit. Seine Einschräkung ist grundsätzlich unzulässig.

Artikel 23
Freiheit bedarf eines gewissen materiellen Wohlstandsniveaus, um schlagend zu werden. Die Erreichung dieses Niveaus obliegt dem einzelnen. Der Staat und die Gesellschaft haben das Individuum in keiner Weise in seinem Glücksstreben, auch in dessen materiellen Aspekten, zu behindern. Das Streben nach Reichtum und Glück ist zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Erwerb von Vermögen hinderlich ist.

Artikel 24
Steuern habe die ausschließliche Aufgabe dem Staat Einnahmen zu verschaffen. Eine weitere Funktion von Steuern und Abgaben, wie etwas Steuer- und Lenkungseffekte, sind unzulässig.

Artikel 25
Steuern, die den Bestand von Vermögen schmälern sind unzulässig. Lediglich auf Vermögenszuwächse dürfen Steuern erhoben werden.

Artikel 26
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist unzulässig.



III. GESELLSCHAFT


Artikel 27
Ein jeder Mensch ist anderen nur insofern verantwortlich, als in deren Lebensbereich eingegriffen wird. Über sich selbst, in all seinen Bereichen, sowie über all sein Vermögen herrscht das Individuum uneingeschränkt.

Artikel 28
Zentraler Wert der Gesellschaft hat stets die Freiheit des Individuums zu sein. Diese Freiheit steht auch über dem Bestand der Gesellschaft selbst.

Artikel 29
Die verpflichtende Mitgliedschaft in Organisationen und Verbänden aller Art (öffentlicher oder privater Natur) ist unzulässig. Niemand darf gezwungen werden in Kammern, Berufsverbänden und dergleichen Mitglied zu sein.

Artikel 30
Der Mensch soll zwar ermutigt werden zum Gemeinwohl beizutragen, ein Zwang diesbezüglich ist jedoch unzulässig. Regelungen, die den einzelnen gegen seinen Willen einem Kollektiv, und sei es auch zu dessen Nutzen, unterwerfen, sind unzulässig. Dasselbe gilt für Organisationen aller Art.

Artikel 31
Der einzelne ist sowohl vor dem Staat, als auch vor der Gesellschaft, insbesondere vor der öffentlichen Meinung, zu schützen. Es muss Sorge dafür getragen werden, dass die öffentliche Meinung nicht ohne den freien Willen des Individuums Einfluss auf dessen Schicksal und Leben nimmt.

Artikel 32
Die ideal Gesellschaft ist jene, in der das Ausmaß der Freiheit jedes einzelnen Individuums jenem eines absolutistischen Herrschers entspricht.

Artikel 33
Die ideale Gesellschaft ist eine in der gegen niemanden Herrschaft ausgeübt werden kann. Willensbeugung aller Art ist unzulässig. Niemand darf über einen anderen, gegen dessen Willen, Herrschaft ausüben. Selbst wenn die Zustimmung zur Herrschaft durch einen anderen vom einzelnen gegeben wird, hat das beherrschte Individuum jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Möglichkeit seine Zustimmung zu entziehen. Verträge, die anderes bestimmen sind ungültig. Institutionalisierte Herrschaft ist unzulässig.



 IV. STAAT


Artikel 34
Der beste Staat ist jener, der das größtmögliche Glück für die größtmögliche Zahl an Menschen ermöglicht. Die Verantwortung für das Glück trägt der einzelne. Dem Staat kommt nur insofern eine Verantwortung diesbezüglich zu, als er das Streben nach Glück und Reichtum nicht behindert oder gar verunmöglicht.

Artikel 35
Die Funktion des Staates besteht ausschließlich im Dienst am Bürger, nicht in der Herrschaft über diesen (weder direkt noch indirekt).

Artikel 36
Der Endzweck des Staates besteht in seiner Überwindung und Abschaffung durch die Gemeinschaft freier Bürger.


Artikel 37
Der Staat ist ein notwenidiges Übel, das im jetzigen Stadium der Gesellschaft und Menschheitsentwicklung noch notwendig ist. Langfristig ist eine freie Gesellschaft mündiger Bürger anzustreben, die den Staat überwindet.

Artikel 38
Das Recht des Staates und der Gesellschaft Herrschaft auszuüben ist jedenfalls ein Unrecht. Der demokratische Rechtsstaat hat kein besseres Recht diesbezüglich als die Despotie oder die Tyrannei. Die Herrschaft von Staat und Gesellschaft über den einzelnen ist unzulässig (lediglich als temporärer Übelzustand zu dulden).Niemand darf irgendjemandem vorschreiben, wie er zu laben hat, kein Individuum, keine Gruppe, keine Organisation, die Gesellschaft als ganzes und auch der Staat nicht.

Artikel 39
Rechtsstaatlichkeit ist besser als Willkürherrschaft, doch auch sie ist ein Unrecht in Anbetracht der menschlichen Natur. Keine Art Fremdherrschaft kann je als gutes Recht betrachtet werden. Die einzige legitime Herrschaft ist die Herrschaft des Individuums über sich selbst. Jede Art von Zwang, der auf einen anderen gerichtet wird, ist Unrecht, auch wenn er auf Grundlage von Gesetzen erfolgt. Die ausschließliche Selbstherrschaft und die völlige Beseitigung von nicht individuell gewünschter Fremdherrschaft, ist die einzige Möglichkeit der vollständigen Entfaltung der menschlichen Natur. Der Rechtspositivismus muss überwunden werden.

Artikel 40
Der Staat ist Richtlinien- und Rahmengeber, jedoch weder aktiver Gesellschafts- noch Wirtschaftsgestalter. Es ist unzulässig, dass der Staat als Wirtschafts- und Gesellschaftsmacher auftritt.

Artikel 41
Den Staat nötig zu haben ist mit der Würde des Menschen nicht vereinbar. Der Staat ist eine Übergangslösung bis zur endgültigen Vervollkommnung der Menschheit. Er ist jedoch in jedem Fall so lange ein Übel und nicht als Heil zu betrachten.

Artikel 42
Die Gesamtsumme aller direkten und indirekten (z.B. durch Auslagerungen in Gesellschaften) staatlichen Verbindlichkeiten darf ein Drittel des jährichen Volkseinkommens nicht überschreiten.

Artikel 43
Der Staat hat für eine Grundversorgung der Bürger Sorge zu tragen. Dabei darf jedoch die Eigeninitiative nicht behindert werden.

Artikel 44
Die Überwachung der Bürger, insbesondere im privaten Leben, ist unzulässig.


Artikel 45
Der Staat hat sich weltanschaulich völlig neutral zu verhalten und in keinem Fall eine Gruppe im Zugang zur Gesellschaft zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Unzulässig ist es auch irgendeine Gruppe vom gesellschaftlichen Disput auszuschießen (eine Vorselektion zu treffen).


V. ERZIEHUNG


Artikel 45
Die Erziehung und Ausbildung von Kindern ist Privatsache. Das Schulsystem hat privat organisiert zu sein und die freie Wahl unter den Anbietern darf niemandem verwehrt oder eingeschränkt werden. Die Schulpflicht besteht in neun Jahren Ausbildung. Zum Zweck der Finanzierung sollen Gutscheine (Voucher) des Staates an die Schulpflichtigen vergeben. Die Einlösung dieser Gutscheine obliegt alleine den Schulpflichtigen. Das Höhere Schulwesen, sowie das Universitätswesen sind analog dazu zu organisieren.

Artikel 46
Bildung gilt als zentrale Aufgabe der Gesellschaft. Um einseitige Beeinflussung zu verhindern und die Individualität zu fördern sind die Lerninhalte, über ein gewisses Mindestmaß an allgemeinem Standard hinaus von den Schulbetreibern frei anzubieten. Niemand darf gezwungen werden Lerninhalte, die seiner Weltanschauung, seinem Glauben oder sonstigen Vorstellungen widersprechen anzunehmen. Die Förderung der Bildung bezieht sich auf alle Lebensalter gleichermaßen.


VI. WIRTSCHAFT


Artikel 47
Wirtschaft ist grundsätzlich Privatangelegenheit. Alle über die absolute Daseinsvorsorge hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit des Staates ist unzulässig. Auch die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist dem Staat untersagt.

Artikel 48
Die Produktivität ist die Quelle allen Wohlstandes. Es sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Produktivität behindern. Auf der anderen Seite ist die Produktivität in jeder Weise zu fördern. Im 21. Jahrhundert betrifft dies vor allem die Steigerung der Produktivität der Geistesarbeiter/Wissensarbeiter (siehe Peter Drucker).

Artikel 49
In die Mechanismen des Marktes und der Wirtschaft hat der Staat grundsätzlich nicht einzugreifen. Einschränkungen sind nur dort zulässig, wo der Wettbewerb behindert wird oder die Macht des einzelnen Wirtschaftssubjektes das Aufkommen von Mitbewerbern de factor verunmöglicht.

Artikel 50
Neben der Produktivität ist vor allem die Innovationsfähigkeit zu fördern.


Artikel 51
Der Staat ist unfähig die kurzfristige Entwicklung der Wirtschaft zu steuern (das "Wetter"); seine Aufgabe besteht deshalb lediglich darin für langfristiges Wachstum zu sorgen (das "Klima").


VII. WISSENSCHAFT & FORSCHUNG


Artikel 52
Wissenschaft und Technik sind die Quellen der Naturbeherrschung und damit der stetigen Verbesserung des menschlichen Lebens. Deshalb hat die Gesellschaft große Anstrengungen jeder Art in diesem Bereich zu unternehmen. Um die Natur zu beherrschen, muss man ihren Gesetzen folgen,
ihre Wirkungsweisen verstehen und zu diese unseren Gunsten zu nutzen lernen. Diese Bestrebungen dürfen in keinem Bereich behindert werden.

Artikel 53
Wissenschaft und Forschung, nicht Aktionismus, Polikantentum und dergleichen, sind die Schlüssel zu einer intakten Umwelt und einem dauerhaft lebenswerten Leben, auch für unsere Nachkommen. Umweltschutz ist deshalb in erster Linie Angelegenheit der Wissenschaft.

Artikel 54
Die Einschränkung von Wissenschaft und Technik, egal welcher Art, ist unzulässig.



VIII. FRIEDEN
Artikel 55
Die Gesellschaft hat sich der Vermeidung von Krieg zu verpflichten. Frieden ist eine zentrale Voraussetzung für die individuelle Freiheit.


Stand: 2. Juni 2014

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